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Satzung des Vereins

Unsere Satzung gibt es auch als PDF zum Download.

1. GRUNDLAGEN DES VEREINS

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sport- und Schwimmverein Axolotl“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz ist Wolfsburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein strebt für nachfolgende Verbände/Bünde eine Mitgliedschaft an:

- Stadtsportbund Wolfsburg e.V.
- Landessportbund Niedersachsen e.V.
- Behinderten Sportverband Niedersachsen
- Bundesverband für AquaPädagogik e.V.
- Niedersächsischer Turnerbund e.V.


§ 2. Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
(1) Der Sport- und Schwimmverein Axolotl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine Tätigkeit ist selbstlos und nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen. Weiterhin die Pflege und Förderung des Rehabilitationssports deren Nachsorge
und auch die Prävention, die Planung, Erstellung und Angebote von Rehabilitationssport und Präventions-Maßnahmen, das Organisieren und Finanzieren von Weiterbildungsmaßnahmen für Übungsleiter.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke sind insbesondere verwirklicht durch:

a. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren, Rehabilitationssport- und Präventionskursen, Weiterbildungen
b. die Förderung und Gestaltung des Breiten-, Kinder-, und Jugend- sowie des Wettkampfsports aller Alters- und Leistungsklassen
c. die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
d. die satzungsgemäße Nutzung kommunaler Sportstätten

(4) Der Verein koordiniert die Zusammenarbeit seiner Mitglieder mit anderen Vereinigungen.
(5) Der Verein versteht sich als Förderer und Gestalter des Breiten-, Kinder- und Jugend- sowie des Wettkampfsportes aller Alters- und Leistungsklassen. Der Verein koordiniert die Nutzung
seiner materiell-technischen Basis durch die Mitglieder.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
(3) Der Der Sport- und Schwimmverein Axolotl tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(4) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.(5) Wählbar in ein Vorstandsamt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
(6) Der Verein ist in seiner Tätigkeit nur dem Willen seiner Mitglieder verpflichtet, wird jedoch keine Beschlüsse fassen, die den Statuten der unter § 1 genannten Bünde / Verbände
widersprechen.

§ 4 Grundsatz des Kinder- und Jugendschutzes
(1) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

2. VEREINSMITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEITRAGSWESEN

§ 5 Mitgliedschaftsformen des Vereins
(1) Der Verein besteht aus dem Hauptverein, seinen Abteilungen und allgemeinen Sportgruppen. Es ist nur eine einheitliche Mitgliedschaft im Verein möglich. Eine Mitgliedschaft in einer Abteilung/Sportgruppe des Vereins setzt damit auch die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus und umgekehrt. Gleiches gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Folgende einheitliche Mitgliedschaftsformen im Hauptverein und den Abteilungen/Sportgruppen werden unterschieden:

a. ordentliche Mitglieder (= aktive Mitglieder, die sich an Sportbetrieb und Vereinsarbeit beteiligen)
b. fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen, die den Hauptverein, die Abteilungen/Sportgruppen und deren Aufgaben ideell und/oder materiell unterstützen. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht nach § 11 und haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht)
c. Ehrenmitglieder (= Mitglieder, die die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben)
d. Zweitmitglieder (=Gastmitglieder, die ihre Hauptmitgliedschaft in einem anderen Verein innerhalb des Landessportbundes Niedersachsen e.V. haben und Trainingsgäste sind. Sie
haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht.)
e. befristete Mitglieder (= Mitglieder, bei deren Eintritt bereits ein Austrittszeitpunkt fixiert wird und die weniger als ein Jahr im Verein bleiben. Sie haben in der Vollversammlung kein
Stimmrecht.)

(3) Weitere Details zur Mitgliedschaft sind in der Mitglieds- und Beitragsordnung geregelt,
welche vom Vereinsvorstand beschlossen wird.

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
(1) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach der Vereinssatzung und den Vereinsordnungen bekennen.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Leiter der Abteilungen/Sportgruppen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Leiter der jeweiligen Abteilung/Sportgruppe des Vereins zu richten ist. Über die endgültige Mitgliedschaft des Bewerbers entscheidet der Vorstand des Vereins abschließend.
(3) Über die Aufnahme von Abteilungen/Sportgruppen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Abteilungsleitung oder den Vorstand des Vereins, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten und Schulden gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
(4) Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.
(5) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Leiter der Abteilung/Sportgruppe oder den Vorstand.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen:

a. bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens
b. bei Rückstand der Zahlungen der Vereinsbeiträge und Sportstättengebühren von mehr als 3 Monaten oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein
c. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.
d. bei Verstößen gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

(2) Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(3) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch erhoben werden.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens das Ruhen
der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von
der Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 9 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

(2) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
(3) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich
verpflichtet.

§ 10 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn beide gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
(3) Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(4) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Vollversammlung ausgeschlossen.
(5) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

§ 11 Beitragsleistungen- und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein und an die Abteilung/Sportgruppe, in der sie Mitglied sind, gemäß der Mitglieds- und Beitragsordnung zu leisten.
(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

a. eine Aufnahmegebühr
b. einen jährlichen Grundbeitrag
c. einen jährlichen Abteilungs-/Sportgruppenbeitrag.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr, des jährlichen Grundbeitrags und weitere Details zum Beitragswesen sind in der Mitglieds- und Beitragsordnung des Vereins geregelt.
(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.

3. DIE ORGANE

§ 12 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe Der Sport- und Schwimmverein Axolotl sind:

a. die Vollversammlung
b. der Vorstand


§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amt.
(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Vollversammlung erklärt haben.
(4) Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, in alle Organe des Vereins gewählt zu werden.

§ 14 Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
(4) Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B.
an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte
anzustellen.
(6) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(7) Die unter Abs. (5) genannten Aufgaben können einem Vorstandsmitglied anvertraut werden (Personalunion). Das infrage kommende Vorstandsmitglied ist gemäß §34 BGB bei der
diesbezüglichen Vorstandsentscheidung nicht stimmberechtigt.

§ 15 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz
(1) Beauftragte des Vereins und Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die
Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
(3) Vom Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(4) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 16 Ordentliche Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung findet als Delegiertenversammlung der Abteilungen und Sportgruppen statt und ist das höchste gesetzgebende Organ des Sport- und Schwimmverein
Axolotl.
(2) Die ordentliche Vollversammlung findet möglichst jährlich, spätestens jedoch alle 3 Jahre statt.
(3) Der Termin der Vollversammlung wird durch den Vorstand 12 Wochen vorher schriftlich an alle Leiter der Abteilungen/Sportgruppen sowie per Aushang vor der Geschäftsstelle und auf
der Homepage des Der Sport- und Schwimmverein Axolotl bekannt gegeben.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, bis 4 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind nach Ablauf dieser Frist nicht zulässig.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 3 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich an alle Leiter der Abteilungen/Sportgruppen bekannt gegeben.
(6) Als schriftliche Bekanntgabe und Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Leiter der Abteilung/Sportgruppe der Geschäftsstelle bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
(8) Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheiden darüber die Delegierten in der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
(10) Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes haben in ihrer Funktion als Organmitglied zwei Stimmen in der Vollversammlung.
(11) Wenn ein Vorstandsmitglied zugleich Mitglied in einer Abteilungsleitung des Vereins ist, kann es in der Vollversammlung nur von seinen zwei Stimmen als Organmitglied Gebrauch
machen.
(12) Der Abteilungs-/Sportgruppenleiter oder ein anderes Mitglied der Abteilung/Sportgruppe ist in der Vollversammlung stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich
nachfolgendem Schlüssel:

a. jede Abteilung/Sportgruppe hat je 10 Mitgliedern 1 Stimme
b. die Anzahl der Mitglieder pro Abteilung/Sportgruppe ergibt sich auf der Grundlage der in der Geschäftsstelle des Vereins erfassten Mitglieder am Tag der Einladung zur Vollversammlung
c. diese Stimmen sind vom jeweiligen Vertreter der Abteilung/Sportgruppe bei der

Vollversammlung zu vertreten und müssen dem Vereinsvorstand schriftlich benannt vorliegen.

§ 17 Außerordentliche Vollversammlung
(1) Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 3 Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung sowie der Tagesordnung erfolgt schriftlich.
(4) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Vollversammlung sind nur die mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Vollversammlung analog.

§ 18 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Personalunion zwischen den einzelnen
Ämtern des Vorstands ist unzulässig. Wählbar in den Vorstand sind Vereinsmitglieder, welche am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

1. dem Vereinsvorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister

(3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein mit dem Schatzmeister gemeinsam.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene
Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(6) Sofern ein nicht einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zum besonderen Vertreter bestellt wird (Personalunion), darf es gemäß § 34 BGB nicht an der eigenen Bestellung mitwirken.
(7) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Vollversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
(8) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
(9) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
(10) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
Diese Berufung ist auf jeden Fall bis zur nächsten Vollversammlung beschränkt und wird mit der regulären Wahl zur nächsten Vollversammlung hinfällig.
(11) Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 19 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen fordert.
(2) Der Vorstand ist zur jährlichen Rechenschaftslegung verpflichtet.

4. ABTEILUNGEN/SPORTGRUPPEN UND DEREN LEITUNGEN

§ 20 Zuständigkeiten und Aufgaben der Abteilungs- und Sportgruppenleiter
(1) Die Abteilungsleiter sind die von den Mitgliedern der Abteilung gewählten Vertreter der Abteilung.
(2) Sportgruppen, die das allgemeine Angebotsprogramm des Vereins wahrnehmen, werden als allgemeine Sportgruppen (im Weiteren Sportgruppen) benannt. Verantwortlich für die Leitung der allgemeinen Sportgruppen ist der vom Vorstand beauftragte Übungsleiter.
(3) Die Aufgaben der Leiter der Abteilungen und Sportgruppen werden in der Abteilungsordnung des Vereins geregelt.
(4) Die Leiter der Abteilungen/Sportgruppen sind nicht berechtigt Rechtsgeschäfte einzugehen.
(5) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung/Sportgruppe zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und
Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vereinsvorstand abgeschlossen
werden.

§ 21 Stellung der Abteilungen und Sportgruppen
(1) Der Sport- und Schwimmverein Axolotl ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen und allgemeiner Sportgruppen.
(2) Die Abteilungen/Sportgruppen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Keine der Abteilungen/Sportgruppen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere weniger starke Abteilungen/Sportgruppen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken
Abteilung/Sportgruppe verdrängt oder beeinträchtigt werden.
(4) Es ist vorrangige Aufgabe des Vorstandes, den Solidargedanken des Vereins zu fördern und bei den anstehenden Entscheidungen zu beachten.
(5) Die Durchführung des Sportbetriebes des Vereins ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen/Sportgruppen.
(6) Löst sich eine Abteilung/Sportgruppe auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt das gesamte bisherige Vermögen dieser Abteilung Vermögen des Gesamtvereins.
Zugewiesene Übungszeiten und Sportstätten bleiben Eigentum des Vereins, können aber durch Beschluss des Vorstandes abgetreten werden.
(7) Die Abteilungen gehören fachlich dem jeweiligen Landes- und Bundesfachverband an.
(8) Veranstaltungen und Wettkämpfe von größerer und überörtlicher Bedeutung, die von den Abteilungen ausgerichtet werden, müssen vom Vorstand genehmigt werden.

§ 22 Auflösung von Abteilungen
(1) Die Auflösung / Ausgliederung von Abteilungen kann nur durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Dazu muss ein 2/3- Beschluss der Abteilungsversammlung vorliegen.
(2) Vorhandene Vermögenswerte der Abteilung verbleiben im Eigentum des Gesamtvereins und sind von diesem entsprechend den sportlichen Belangen zu verwenden. Anteilige Ansprüche
der Mitglieder der Abteilung bestehen nicht.
(3) Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vorstandes mit einer ¾-Mehrheit unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:

a. ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden
b. die Abteilung hat trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des Vereins und/oder diese Satzung verstoßen
c. die Abteilung und deren Betrieb kann auf Dauer nicht mehr finanziert werden und es

besteht deshalb eine Gefahr für die anderen Sportgruppen und den Gesamtverein.

§ 23 Organisation der Abteilungen und Sportgruppen / Delegierte
(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Der Abteilungsleiter selbst wird von den Mitgliedern der Abteilung gewählt, er erledigt sämtliche im Abteilungsbetrieb anfallenden Aufgaben eigenverantwortlich.
(3) Der Leiter einer allgemeinen Sportgruppe ist der Übungsleiter, der vom Vorstand eingesetzt wurde.
(4) Stimmrecht in der Abteilungsversammlung steht allen Mitgliedern der Abteilung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(5) Bleibt die Funktion des Abteilungsleiters unbesetzt, so kann der Vorstand des Vereins eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine
ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der Abteilungsversammlung erfolgt ist.

§ 24 Kassen- und Finanzwesen
(1) Die Abteilungen/Sportgruppen verfügen über eigene Haushaltsmittel, die ihnen zur Verwaltung über den Gesamtverein im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen werden.
(2) Abteilungen/Sportgruppen können eigene Kassen führen. Diese unterliegen der jährlichen Prüfung durch die/den Kassen- und Finanzbeauftragte/n des Vereins.
(3) Die Abteilungen/Sportgruppen entscheiden im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig über die Verwendung und den Einsatz der Mittel.
(4) Abteilungen/Sportgruppen sind mit Genehmigung des Vorstandes berechtigt, Vereinsunterkonten und Abteilungskassen zu führen.
(5) Abteilungen/Sportgruppen sind nicht befugt eigene Kredite aufzunehmen.
(6) Werden dem Verein Spenden oder Sponsoringmittel zugeleitet, die zweckgebunden für eine Abteilung/Sportgruppe bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt und ohne Anrechnung auf die Haushaltsmittel dieser Abteilung/Sportgruppe zu.(7) Unabhängig vom Vereins-Grundbeitrag erheben die Abteilungen/Sportgruppen durch Beschluss der Abteilung/Sportgruppe einen eigenen Abteilungs-/Sportgruppenbeitrag. Die Höhe der Beiträge muss dem Vorstand des Vereins zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 25 Maßnahmen zur Sicherung des Sportbetriebes
(1) Der Vorstand des Sport- und Schwimmverein Axolotl ist befugt, befristet einen kommissarischen Abteilungsleiter einzusetzen, wenn:

a. die Abteilung keinen Leiter wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist
b. der Leiter in grober Weise beharrlich gegen diese Satzung verstößt
c. die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann.

(2) Mit dieser Maßnahme verliert der bisherige Abteilungsleiter seine Befugnisse. Der kommissarische Abteilungsleiter hat alle Rechte nach dieser Satzung. Er hat alsbald die Wahl eines ordentlichen Abteilungsleiters zu veranlassen.

5. VEREINSLEBEN

§ 26 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Vollversammlung haben alle Abteilungsleiter oder ein anderes Mitglied der Abteilung nach dem im § 16 Abs. (12) benannten Schlüssel.
(2) Wählbar in alle Gremien und Organe des Der Sport- und Schwimmverein Axolotl und als Abteilungsleiter sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 27 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 28 Protokolle
(1) Die Beschlüsse von Organen sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Delegierten haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Vollversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis den Delegierten mit.

§ 29 Satzungsänderungen und Zweckänderungen
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist die Einstimmigkeit aller Stimmen erforderlich.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179, Abs. 1, S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 30 Kassenprüfung
(1) Die Vollversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von drei Jahren.
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

(3) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die
Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Der Prüfungsbericht ist in der Vollversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.


§ 31 Vereinsordnungen
(1) Der Sport- und Schwimmverein Axolotl gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Hierbei wird er von einzelnen Abteilungen oder dem Beirat unterstützt oder folgt
deren Vorschlägen.
(4) Folgende Ordnungen haben satzungsergänzenden Charakter:

a. Geschäftsordnung
b. Mitglieds- und Beitragsordnung
c. Finanzordnung
d. Abteilungsordnungen
e. Jugendordnung
f. Ehrenordnung

(5) Zu Ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 32 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, welche Bestandteil der Geschäftsordnung ist.

§ 33 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innerverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 aller Delegierten anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenstimmen erforderlich.
(4) Falls die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 35 Gültigkeit der Satzung
(1) Die vorliegende Fassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.01.2024
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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