(1) Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Personalunion zwischen den einzelnen
Ämtern des Vorstands ist unzulässig. Wählbar in den Vorstand sind Vereinsmitglieder, welche am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
1. dem Vereinsvorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
(3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein mit dem Schatzmeister gemeinsam.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene
Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(6) Sofern ein nicht einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zum besonderen Vertreter bestellt wird (Personalunion), darf es gemäß § 34 BGB nicht an der eigenen Bestellung mitwirken.
(7) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Vollversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
(8) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
(9) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
(10) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
Diese Berufung ist auf jeden Fall bis zur nächsten Vollversammlung beschränkt und wird mit der regulären Wahl zur nächsten Vollversammlung hinfällig.
(11) Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.